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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 96 Zulassungsausschüsse

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§ 96 Zulassungsausschüsse

 

(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuß für Ärzte und einen Zulassungsausschuß für Zahnärzte.

 

(2) 1Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. 2Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. 3Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. 4Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 5Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. 6Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(2a) 1Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht:

 

1.

ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,

 

2.

Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a,

 

3.

Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,

 

4.

Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10[1],

 

5.

Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,

 

6.

Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und

 

7.

Verlegung eines Vertragsarztsitzes o...

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