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SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende / § 16f Freie Förderung

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(1) 1Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. 2Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.

 

(2) 1Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. 2Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. 3Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für

 

1.

Langzeitarbeitslose,

 

2.

erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert sind und

 

3.

erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden,

bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. 4Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. 5Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. 6Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

[1] § 16f geändert durch Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026. Anzuwenden ab 01.07.2026.

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