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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz / § 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens

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(1) 1Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein übergeordnetes Unternehmen, welches gleichzeitig ein EU-Mutterunternehmen ist, die Voraussetzungen des § 62 oder des § 64 erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in § 161 genannten Informationen zu diesem übergeordneten Unternehmen an die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums. 2Die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen gemäß § 161 Nummer 2 können auch die Umsetzung eines gemäß § 164 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts umfassen, wenn

 

1.

es auf Grund von gemäß § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem der anderen Mitgliedstaaten erfüllt werden;

 

2.

Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht ausreichen, um die Lage zu stabilisieren oder voraussichtlich nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen;

 

3.

gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten ein oder mehrere Tochterunternehmen die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllen oder

 

4.

Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Tochterunternehmen der Gruppe so vorteilhaft sind, dass ein Gruppenabwicklungskonzept anzuwenden ist.

 

(2) 1Umfassen die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, so trifft die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums. 2Bei ihrer Entsc...

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