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Risikostruktur-Ausgleichsverordnung / § 23 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

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Ab 01.01.2027:

(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt jährlich und letztmalig für das Jahr 2025 für jede Krankenkasse den von dieser zu tragenden Anteil zur Finanzierung des Innovationsfonds, indem es jeweils den sich aus § 92a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung für die Krankenkassen ergebenden Betrag durch die Summe der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen übermittelten Versicherungszeiten aller Krankenkassen teilt und danach das Ergebnis mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse vervielfacht.

 

(1)[1] Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt jährlich[2] [Bis 25.03.2024: für die in § 92a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Jahre] für jede Krankenkasse [Bis 25.03.2024: für das jeweilige Jahr] [3] den von dieser zu tragenden Anteil zur Finanzierung des Innovationsfonds, indem es jeweils den sich aus § 92a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen ergebenden Betrag durch die Summe der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen übermittelten Versicherungszeiten aller Krankenkassen teilt und danach das Ergebnis mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse vervielfacht.

 

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat für jede Krankenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von den Zuweisungen an die Krankenkasse nach § 266 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Jahr abzusetzen. 2§ 18 gilt entsprechend.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2026.
[2] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz ...

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  • TVöD-E [bis 31.12.2025] / §§ 26 - 29 Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
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