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Pkw-Fahrer-TV-L - Tarifvertrag über die Arbeitsbedingung ... / § 3 Monatsarbeitszeit

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(1) Die Arbeitszeit, die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistet wird, ist die Monatsarbeitszeit.

 

(2) Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen Pausen. Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit des Fahrers/der Fahrerin von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von 30 Minuten vorgenommen.

 

(3) Im Falle

  • eines Erholungsurlaubs, Zusatzurlaubs (§§ 26, 27 TV-L),
  • einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,
  • einer Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TV-L),
  • einer Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts,
  • eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Absatz 3 Satz 1,
  • eines ganzen oder teilweisen Ausfalls wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates,
  • eines ganzen oder teilweisen Ausfalls infolge eines Wochenfeiertages

sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen:

 

a.

bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Werktage bei Fahrern/Fahrerinnen der

  Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost
Pauschalgruppe I 8,65 Stunden 9 Stunden
Pauschalgruppe II 9,65 Stunden 10 Stunden
Pauschalgruppe III 10,65 Stunden 11 Stunden
Pauschalgruppe IV 11,65 Stunden 12 Stunden
Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen 11,65 Stunden 12 Stunden
 

b.

bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Werktage oder ständig wechselnd auf 6 beziehungsweise 5 Werktage bei Fahrern/Fahrerinnen der

  Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost
Pauschalgruppe I 7,65 ...

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