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Personalvertretungsgesetz Rheinland Pfalz / § 69 Allgemeine Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung

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(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

 

1.

Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,

 

2.

darüber zu wachen, dass zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,

 

3.

Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken; die Personalvertretung hat die betroffenen Beteiligten über das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,

 

4.

Maßnahmen zu beantragen, die der Gleichbehandlung von Frau und Mann dienen,

 

5.

Maßnahmen zur Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen der Beschäftigten durch die Dienststelle zu fördern,

 

6.

die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere älterer Personen, zu fördern,

 

7.

Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Menschen zu beantragen,

 

8.

mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 58 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten; die Personalvertretung kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,

 

9.

die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,

 

10.

die Interessen der Fernarbeitnehmerinnen und Fernarbeitnehmer zu wahren.

 

(2) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Dienststellenleitung zu un...

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