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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

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§ 113[1] Leistungen zur Sozialen Teilhabe

 

(1) 1Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. 2Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. 3Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach Kapitel 7.

 

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

 

1.

Leistungen für Wohnraum,

 

2.

Assistenzleistungen,

 

3.

heilpädagogische Leistungen,

 

4.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,

 

5.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,

 

6.

Leistungen zur Förderung der Verständigung,

 

7.

Leistungen zur Mobilität,

 

8.

Hilfsmittel,

 

9.

Besuchsbeihilfen.

 

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 bestimmen sich nach den §§ 77 bis 84, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt.

 

(4) Zur Ermöglichung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Verantwortung einer Werkstatt für behinderte Menschen, einem anderen Leistungsanbieter oder dem Leistungserbringer vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Maßnahmen werden die erforderliche sächliche Ausstattung, die personelle Ausstattung und die erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers übernommen.

 

(5) 1In besonderen Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches werden Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. 2Kapitel 8 ist anzuwenden.

...

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