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Mineralölsteuer-DV [bis 01.08.2006], Zuletzt gültige Fas ... / § 47a Vergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

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(1)[1] 1Der Antrag nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen. 2Hat der Inhaber eines Betriebes nach § 25c des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 25b des Gesetzes aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Vergütung nach § 25b des Gesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, zuständig ist.

Bis 27.10.2004:

(1) 1Zuständig für Anträge nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb des Antragstellers liegt. 2Hat der Inhaber eines Betriebes nach § 25c des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 25b des Gesetzes aus, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden.

 

(2) 1Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahres (Vergütungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes verwendeten Gasöle (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu berechnen. 3Die Vergütung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum 30. September[2] [Bis 31.12.2003: Ende] des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Gasöl verwendet worden ist, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. 4Dem Vergütungsantrag sind beizufügen:

 

1.

Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Vergütungsabschnitt insgesamt bezogene Gasöle und Kraftstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (Biodiesel),

 

2.

das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelas...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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