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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2026 / H 9.5 Fahrtkosten als Reisekosten

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Allgemeines

  • >BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 36 ff.

    Anhang 25 III

  • Als Reisekosten können die Aufwendungen für folgende Fahrten angesetzt werden:

    1. Fahrten zwischen Wohnung oder erster Tätigkeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte oder Unterkunft i. S. d. Nummer 3 einschl. sämtlicher Zwischenheimfahrten (>BFH vom 17.12.1976 – VI R 145/74, BStBl II 1977 S. 294 und BFH vom 24.04.1992 – VI R 105/89, BStBl II S. 664); zur Abgrenzung dieser Fahrten von den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte >H 9.10 (Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt, Fahrtkosten),
    2. innerhalb desselben Dienstverhältnisses Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebietes (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4 EStG) und
    3. Fahrten zwischen einer Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte oder in ihrem Einzugsbereich und auswärtiger Tätigkeitsstätte (>BFH vom 17.12.1976 – VI R 145/74, BStBl II 1977 S. 294).
  • Nicht als Reisekosten, sondern mit der Entfernungspauschale sind die Aufwendungen für folgende Fahrten anzusetzen:

    1. Fahrten von der Wohnung zu einem bestimmten Sammelpunkt >§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und >BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 38 ff.

      Anhang 25 III

    2. Fahrten von der Wohnung zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet >§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und >BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 41 ff.

      Anhang 25 III

Einzelnachweis

  • Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören die Betriebsstoffkosten, die Wartungs- und Reparaturkosten, die Kosten einer Garage am Wohnort, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen für die Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, die Absetzungen für Abnutzung, wobei Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung eines Kfz oder den Erwerb eine...

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