Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 17.12.1976 - VI R 145/74

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Wählt ein Steuerpflichtiger auf einer Dienstreise eine Übernachtungsmöglichkeit im Einzugsbereich seines Zielortes und fährt er von dort täglich mit seinem PKW zu dem Ort seiner Tätigkeit, so gehören diese Fahrtkosten grundsätzlich zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen der Dienstreise. Sie sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten steuerlich zu berücksichtigen.

2. Erstreckt sich eine Dienstreise über mehrere Wochen und kehrt der Steuerpflichtige an den Wochenenden zum Ort seines Lebensmittelpunktes zurück, so gehören die Heimfahrtkosten grundsätzlich zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen Kosten der Dienstreise. Das gilt auch für ledige Steuerpflichtige.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; LStDV § 20 Abs. 2; LStR 1970 Abschn. 21 Abs. 4, 6, 11

 

Tatbestand

Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) trat zum 1. Juli 1971 als Prüfer im Außendienst in den Dienst der Bundesvereinigung X in K. Im Mai 1971 gab er seine Wohnung in B auf und zog zu seinen Eltern nach I. Im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1971 begehrte er die Anerkennung nicht ersetzter Reisekosten als Werbungskosten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) ließ einen Teil der Fahrtkosten zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das FG wies die Klage ab. Es führte aus:

Bei der Dienstreise nach München seien die Kosten für tägliche Fahrten zwischen München und dem Hotel in Starnberg steuerlich nicht anzuerkennen, weil der Kläger das Hotel in Starnberg aus privaten Gründen gewählt habe. Entsprechendes gelte auch für die Dienstreise nach Tübingen, bei der der Kläger in einem 12 km von Tübingen entfernten Hotel gewohnt habe. Die Reise nach seinem Wohnort I vom 30. Oktober 1971 bis 1. November 1971 sei eine Privatfahrt gewesen, da der Kläger als Lediger keine Familienheimfahrten in Anspruch nehmen könne. Es sei ohne Bedeutung, daß er für die Fahrt am 1. November 1971 (Allerheiligen) vom Arbeitgeber Dienstbefreiung erhalten habe.

Mit der Revision rügt der Kläger falsche Auslegung des Werbungskostenbegriffs.

Bei seinem Aufenthalt in München habe er ein Hotel in Starnberg als ein ihm gemäßeres Freizeitangebot gewählt, von dem aus er dienstlich täglich nach München gefahren sei.

Die Heimfahrt nach I sei steuerlich nicht anerkannt worden, obwohl die Erstattung des Arbeitgebers in Höhe der Bahnkosten von ihm versteuert worden sei. Bei Ledigen werde bei doppelter Haushaltsführung im allgemeinen eine Fahrt monatlich steuerlich berücksichtigt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Entgegen der Ansicht des FG ist die berufliche Veranlassung der täglichen Fahrten des Klägers zwischen München und dem Hotel in Starnberg anläßlich seiner mehrtägigen Dienstreise nach München und zwischen Tübingen und dem 12 km entfernt liegenden Hotel während seiner 16tägigen Tätigkeit in Tübingen zu bejahen. Bei Dienstreisen mit dem eigenen PKW gehören die vom Arbeitgeber nicht ersetzten Fahrtkosten gemäß § 20 Abs. 2 LStDV, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich zu den Werbungskosten. Ist eine Dienstreise mit einer oder mehreren Übernachtungen am Zielort verbunden, so entstehen Kosten auch für Fahrten vom Hotel zur Stätte der beruflichen Tätigkeit. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige am Ort seiner beruflichen Tätigkeit keine Übernachtungsmöglichkeit findet oder aus anderen Gründen eine Übernachtungsmöglichkeit in einiger Entfernung vom Zielort wählt. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich als Werbungskosten und damit als beruflich veranlaßt anerkannt, ohne auf die Gründe abzustellen, weshalb der Arbeitnehmer eine von seinem Arbeitsplatz mehr oder minder entfernt liegende Wohnung gewählt hat.

Der in dieser Vorschrift enthaltene Grundgedanke ist im Streitfall entsprechend anzuwenden. Wählt daher ein Steuerpflichtiger auf einer Dienstreise eine Übernachtungsmöglichkeit im Einzugsbereich seines Zielortes (so z. B., wenn er in Starnberg als einem Ort im Einzugsgebiet des Zielorts München übernachtet) und fährt er von dort zu dem Ort seiner Tätigkeit, so gehören die dadurch entstandenen Fahrtkosten zu den steuerlich abzugsfähigen Kosten der Dienstreise. Sie sind grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen die mehr oder minder entfernte Übernachtungsmöglichkeit gewählt wurde, steuerlich anzuerkennen. Da Übernachtungsmöglichkeiten auf einer Dienstreise in der Regel keine "Wohnung" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG begründen, sind die Fahrtkosten in solchen Fällen nicht mit dem dort genannten Satz von 0,36 DM je Entfernungskilometer, sondern mit dem nachgewiesenen tatsächlichen Aufwand oder den Pauschbetrag von 0,25 DM je zurückgelegtem Kilometer (Abschn. 21 Abs. 6 und 11 LStR 1970) zu berücksichtigen.

Das Urteil des FG, das von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückzuverweisen. Das FG wird nocht festzustellen haben, ob der Kläger in Starnberg und dem 12 km von Tübingen entfernten Hotel gewohnt hat und welche Fahrtkosten ihm entstanden sind.

Entgegen der Ansicht des FG sind auch die Kosten der Heimfahrt des Klägers nach I vom 30. Oktober 1971 bis 1. November 1971 steuerlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Sie sind grundsätzlich Werbungskosten, weil sie durch das Dienstverhältnis veranlaßt sind; denn ohne Antritt der Dienstreise wären dem Kläger die streitigen Kosten für die Heimfahrt nicht entstanden. Der Kläger kann zwar als Lediger grundsätzlich keine Kosten für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend machen, da er im allgemeinen keinen doppelten Haushalt führt (vgl. Urteil des Senats vom 19. November 1971 VI R 132/69, BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155). Diese Vorschrift greift im Streitfall jedoch schon deshalb nicht ein, weil der Kläger bei seinen ständig wechselnden Dienstreisen an den jeweiligen Beschäftigungsorten weder "wohnte" noch dort seinen Haushalt unterhielt. Im Streitfall sind die Heimfahrtkosten erst recht als dienstlich veranlaßt anzuerkennen, weil der Arbeitgeber zu dieser Heimfahrt vom 30. Oktober 1971 bis 1. November 1971 einen Zuschuß geleistet hatte, den der Kläger versteuert hat. Das FG wird noch festzustellen haben, welche Kosten dem Kläger für die Heimfahrt im einzelnen entstanden sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72236

BStBl II 1977, 294

BFHE 1977, 190

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH-Kommentierung: Taxifahrt zur Arbeit ist nur in Höhe der Entfernungspauschale steuerlich absetzbar
Taxi
Bild: Chalabala.cz

Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel. Deshalb können Arbeitnehmer lediglich die Entfernungspauschale und nicht die tatsächlich entstandenen Kosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Das hat der BFH kürzlich bestätigt.


BFH-Kommentierung: Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungssteuer begrenzt abzugsfähig
Wohnung mit Altbau-Fassade und Balkon
Bild: Adobe Systems, Inc.

Bei der doppelten Haushaltsführung werden Wohnungskosten nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt. Hierzu zählt auch die Zweitwohnungssteuer. 


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


BFH VI R 1314/76
BFH VI R 1314/76

  Leitsatz (amtlich) Ein lediger Arbeitnehmer, der wegen eines dienstlich veranlaßten Lehrgangs von verhältnismäßig kurzer Dauer vorübergehend seinen Aufenthalt am Ort des Lehrgangs oder in dessen Nähe nimmt und am bisherigen Wohnort seine Wohnung, die auch ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren