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BFH Urteil vom 24.04.1992 - VI R 105/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer Dienstreise

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer mehrwöchigen Dienstreise sind auch dann in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar, wenn die Entfernung zwischen Dienstreiseort und Ort des Mittelpunkts der Lebensführung größer ist als die Entfernung zwischen Dienstreiseort und regelmäßiger Arbeitsstätte.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 4, Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Entscheidung vom 09.05.1989; Aktenzeichen I 296/88)

 

Tatbestand

Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1986 als Zeitsoldat in S stationiert. Der örtliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen war in O verblieben. In der Zeit vom 17.Februar bis 28.März 1986 und vom 9.Oktober bis 18.Dezember 1986 nahm der Kläger an zwei Lehrgängen in B teil. Während dieser Lehrgänge fuhr er an 15 Wochenenden mit seinem PKW vom Lehrgangsort in B direkt nach O und wieder zurück. Die Entfernung vom Lehrgangsort in B zum Stationierungsort in S beträgt 30 km und zum örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen in O 325 km. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1986 machte der Kläger die Fahrtkosten für die 15 Wochenendheimfahrten vom Lehrgangsort in B nach O zu einem Kilometersatz von 0,42 DM zum Werbungskostenabzug geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ging im Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid hingegen davon aus, daß es sich bei den Fahrten zwischen B und O um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehandelt habe. Der Kilometersatz von 0,42 DM je gefahrenen Kilometer könne nur gewährt werden, wenn die Entfernung zwischen der regelmäßigen Arbeitsstätte und dem Lehrgangsort nicht kürzer sei als die Entfernung zwischen dem örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen und dem Lehrgangsort. Das FA erkannte auf der Grundlage dieser Auffassung für 15 fiktiv unterstellte Fahrten zwischen Lehrgangsort in B und regelmäßiger Arbeitsstätte in S den Kilometersatz von 0,42 DM (15 x 2 x 30 km x 0,42 DM) und für die tatsächlich durchgeführten 15 Fahrten vom Lehrgangsort in B nach O für eine Entfernung von 295 km (325 km abzüglich 30 km) nur die Kilometersätze des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (15 x 295 km x 0,36 DM) zum Werbungskostenabzug an.

Die Klage, mit der der Kläger weiterhin den Ansatz des Kilometersatzes von 0,42 DM je gefahrenen Kilometer für die Wochenendfahrten begehrt, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 20 veröffentlichten Urteil im wesentlichen aus: Der Kläger habe sich am Lehrgangsort in B auf einer Dienstreise befunden, da er vorübergehend von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte in S abgeordnet gewesen sei. Bei einer von der regelmäßigen Arbeitsstätte aus angetretenen Dienstreise, die ohne nochmalige Berührung der regelmäßigen Arbeitsstätte ende, seien die Fahrtaufwendungen unbeschränkt abzugsfähig. Die gesamte Fahrt bis zur Ankunft an der Wohnung sei ein Teil der Dienstreise (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9.Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296, 298, rechte Spalte). Auch nach Abschn.25 Abs.2 Satz 3 der Lohnsteuer- Richtlinien 1984 (LStR 1984) sei es unerheblich, ob Dienstreisen von der regelmäßigen Arbeitsstätte oder von der Wohnung aus angetreten würden. Soweit das FA die Fahrten der Regelung des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG immer dann unterwerfen wolle, wenn die Wohnung weiter vom Dienstreiseort entfernt liege als die regelmäßige Arbeitsstätte, könne dem nicht gefolgt werden, weil sich derartige Einschränkungen aus dem Gesetz nicht herleiten ließen. Die Anwendung der Regelung des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG setze voraus, daß Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte durchgeführt würden. Der Kläger sei aber an den 15 Wochenenden nicht zwischen seiner Wohnung in O und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte in S, sondern zwischen Wohnung und Dienstreiseort hin und hergefahren. Es sei auch sinnwidrig, vom Kläger zu verlangen, zunächst vom Dienstreiseort seine regelmäßige Arbeitsstätte anzufahren, um dann anschließend seinen Lebensmittelpunkt in O aufzusuchen.

Mit seiner Revision begehrt das FA die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus: Das FG habe nicht hinreichend gewürdigt, daß der Kläger zwei Wohnungen bewohnt habe, nämlich eine am Lebensmittelpunkt in O und eine am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte. Wenn Abschn.25 Abs.2 LStR 1984 davon ausgehe, daß es unerheblich sei, ob die Dienstreise von der regelmäßigen Arbeitsstätte oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus angetreten werde, so sei damit nur der Normalfall angesprochen, daß ein Arbeitnehmer von seiner am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte oder in deren Nähe gelegenen einzigen Wohnung aus eine Dienstreise antrete. Würden aber Zwischenheimfahrten vom Dienstreiseort zum Familienwohnsitz im Fall einer doppelten Haushaltsführung oder --wie im Streitfall-- von einem auswärts beschäftigten und dort wohnenden ledigen Arbeitnehmer zum örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen durchgeführt, so handle es sich um Familienheimfahrten bzw. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Regelung des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG unterlägen. Dabei könne es noch angehen, die Zwischenheimfahrten anläßlich einer mehrwöchigen Dienstreise dann mit 0,42 DM je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen, wenn die Entfernung zwischen Dienstreiseort und Lebensmittelpunkt nicht größer sei als die Entfernung zwischen Dienstreiseort und regelmäßiger Arbeitsstätte. Dies könne aber nicht bei den Entfernungsverhältnissen des Streitfalles gelten.

Der Kläger tritt der Revision mit den Gründen der Vorentscheidung entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet.

Der Senat hat durch Urteil vom 15.November 1991 VI R 144/89 (BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266) entschieden, daß Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer Dienstreise in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Urteil verwiesen.

Im vorliegenden Streitfall gilt nicht deshalb etwas anderes, weil der ledige Kläger sowohl am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte als auch am Ort des Mittelpunktes seiner Lebensführung gewohnt hat und die Entfernung zwischen dem Dienstreiseort und dem Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte mit 30 km erheblich geringer ist als die Entfernung von 325 km zwischen dem Dienstreiseort und dem Ort des Lebensmittelpunktes. Führt ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen Fahrten mit dem eigenen Kfz durch, so sind die Fahrtkosten in der nachgewiesenen Höhe oder ohne besondere Nachweise in Höhe der Kilometerpauschsätze der LStR (im Streitjahr Abschn.25 Abs.8 Satz 4 LStR 1984; 0,42 DM/km) als Werbungskosten abziehbar; es sei denn, der Abzug der Fahrtkosten ist durch das Gesetz eingeschränkt, wie es durch § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 und Nr.5 EStG für mit dem eigenen Kfz durchgeführte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten anläßlich einer doppelten Haushaltsführung bestimmt ist.

Die Voraussetzungen der im Streitfall allein in Betracht kommenden vorgenannten Bestimmung des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt nur dann vor, wenn entweder die regelmäßige Arbeitsstätte Ausgangspunkt und die Wohnung Endpunkt der Fahrt oder umgekehrt die Wohnung der Ausgangspunkt und die regelmäßige Arbeitsstätte Endpunkt der Fahrt ist, wobei es nach der Entscheidung des Senats vom 20.Dezember 1991 VI R 42/89 (BFHE 166, 288, BStBl II 1992, 306) unerheblich ist, wenn die Fahrt zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und dem entfernteren Ort des Lebensmittelpunktes an einer näher an der Arbeitsstätte gelegenen Wohnung unterbrochen wird. Gleiches gilt nach dem Urteil des Senats vom 18.Januar 1991 VI R 132/86 (BFHE 163, 363, BStBl II 1991, 408), wenn z.B. die von der Wohnung aus angefahrene regelmäßige Arbeitsstätte nur Zwischenstation ist, um das eigene Kfz für eine Dienstreise gegen ein Dienstfahrzeug auszutauschen und für die Dienstreise benötigte Gegenstände umzuladen.

Im Streitfall hat der Kläger nach den bindenden Feststellungen des FG die Zwischenheimfahrten zum örtlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am Dienstreiseort angetreten; der Dienstreiseort war der Endpunkt der Rückfahrten. Die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers war bei keiner dieser Fahrten Ausgangs- oder Endpunkt oder Zwischenstation. Daß im Streitfall wegen der besonderen Entfernungsverhältnisse andere Grundsätze gelten sollen, kann der für das Massenverfahren bestimmten Vorschrift des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG entgegen der Auffassung des FA nicht entnommen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64287

BFH/NV 1992, 59

BStBl II 1992, 664

BFHE 167, 443

BFHE 1992, 443

BB 1992, 1417 (L)

DB 1992, 1915 (L)

DStR 1992, 980 (KT)

DStZ 1992, 539 (KT)

HFR 1992, 530 (LT)

StE 1992, 394 (K)

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