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Kreditwesengesetz / § 25e Anforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern

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(1) Inhaber von Schlüsselfunktionen müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein.

 

(2) 1Die Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Ausübung der Schlüsselfunktionen sicherzustellen. 2Hierzu gehört auch, dass die Unternehmen den Inhaber einer Schlüsselfunktion ersetzen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt.

 

(3) Erfüllt ein Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen nicht die Anforderungen des Absatzes 1, kann die Bundesanstalt verlangen,

 

1.

dass diesem die besondere Schlüsselfunktion nicht übertragen oder wieder entzogen wird oder

 

2.

dass das Unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person die Anforderungen erfüllt.

 

(4) 1Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. 2Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. 3Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden.

[1] § 25e geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, San...

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