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Kirchensteuergesetz Sachsen / § 3 Kirchenaustritt, Kirchenübertritt

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(1) 1Der Kirchenaustritt erfolgt durch eine persönlich zur Niederschrift gegenüber einem Standesbeamten abgegebene Erklärung oder durch Übersendung einer öffentlich beglaubigten Erklärung nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches an ein Standesamt. 2Zum Nachweis erteilt der Standesbeamte dem Erklärenden auf Antrag eine Bescheinigung über den Kirchenaustritt.

 

(2) 1Für Kinder unter 14 Jahren geben die gesetzlichen Vertreter nach § 1629 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Willenserklärung ab. 2Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich. 3Volljährige, für die nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Betreuer bestellt ist, geben ihre Willenserklärung ohne Mitwirkung des Betreuers ab. 4Entsprechendes gilt für Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahrs, für die eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.

 

(3) Die persönlichen Willenserklärungen dürfen keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

 

(4) Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht abweichend von Absatz 1 eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

 

(5) 1Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Mitteilung nach Absatz 4 werden mit ihrem Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. 2Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Gibt es keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.

 

(6) Der Standesbeamte hat den Kirchenaustritt oder den Kirchenübertritt unter Angabe des Datums der Wirksamkeit des Kirchenaustritts oder des Kirchenübertritts folgenden Stellen mitzuteilen:

 

1.

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