Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung der inländischen Kirchensteuerpflicht bei Kirchenaustritt im Ausland nur bei Vorlage einer Austrittsbescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde
Leitsatz (redaktionell)
1. Einen zum Ende der Kirchensteuerpflicht in Sachsen führenden Austritt aus der Kirche hat der Steuerpflichtige durch Vorlage einer vom zuständigen inländischen Standesbeamten erteilten Bescheinigung oder – bei Kirchenaustritt im Ausland – einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde nachzuweisen.
2. Der Nachweis von nachhaltigen, aber letztlich erfolglosen Bemühungen um Erlangung dieser Bescheinigung im Ausland genügt insoweit nicht. Es ändert nichts daran, dass die erforderliche Bescheinigung nicht vorliegt.
Normenkette
SächsKiStG §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1; AO § 90 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Kirchenaustritt.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2005 bis 2007 zusammen zur Einkommen-steuer veranlagt wurden. Die Veranlagung erfolgte zunächst ohne Kirchensteuerfestsetzung. Für das Jahr 2007 erging eine Schätzung. In der Steuererklärung für 2007, die die Kläger im Januar 2010 einreichten, erklärte die Klägerin, sie gehöre der römisch-katholischen Kirche an. Aufgrund einer Außenprüfung erließ der Beklagte am 14. April 2010 Änderungsbescheide für die Streitjahre, die er sodann jeweils auch mit einer Kirchensteuerfestsetzung versah. Die Kläger legten Einspruch ein, den sie nicht begründeten. Der Beklagte fasste den Einspruch als gegen die Einkommensteuerfestsetzungen gerichtet auf, und wies ihn unter dem 27. März 2013 zurück.
Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Kirchensteuerfestsetzungen. Sie ...