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Jugendarbeitsschutzgesetz / § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, beschäftigt,

 

2.

entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt,

 

3. (weggefallen)

 

4.

entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt,

 

5.

entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,

 

6.

[1]entgegen § 9 Absatz 1 einen Jugendlichen beschäftigt oder nicht freistellt,

 

7.

entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen oder Ausbildungsmaßnahmen oder an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, nicht freistellt,

 

8.

entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht in der vorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt,

 

9.

entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässige Schichtzeit hinaus beschäftigt,

 

10.

entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt,

 

11.

entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichen außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr oder entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der Mindestfreizeit beschäftigt,

 

12.

entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als fünf Tagen in der Woche beschäftigt,

 

13.

entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an Samstagen beschäftigt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,

 

14.

entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an Sonntagen beschäft...

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