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Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch [bis 31.12.2025]

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§§ 1 - 24 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Jugendhilfe

 

(1) 1Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und ihrer Familien nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe dient der Verwirklichung der Ziele nach § 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 3Die Jugendhilfe soll darauf hinwirken, positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen und zu erhalten. 4Sie soll Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt schützen.

 

(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen sind Maßnahmen zu treffen, die die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zum Ziel haben.

 

(3) Bei ihrer Aufgabe, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, soll die Jugendhilfe darauf hinwirken, dass

 

1.

die Rechte der Kinder und Jugendlichen im Sinne des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen beachtet werden,

 

2.

die Integration junger Menschen mit Behinderung sowie die Inklusion nach Maßgabe des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gefördert wird,

 

3.

die sozialen und kulturellen Interessen und Bedürfnisse junger Menschen mit Migrationshintergrund und ihrer Familien berücksichtigt werden und

 

4.

bedarfsgerechte und differenzierte Angebote und Einrichtungen der Jugendhilfe allen Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und ihren Familien gleichermaßen zugänglich sind.

§ 2 Beteiligung von jungen Menschen und Familien

Junge Menschen und ihre Familien sollen an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden örtlichen und überörtlichen Planungen in angemessener Weise beteiligt werden.

§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe

 

(1) Die Leistungen der Jugendhilfe werden von den Trägern der freien und der ...

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