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Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit Baden-Württemberg

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§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Den in Organisationen der Jugendarbeit ehrenamtlich tätigen Personen, die in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen und das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist Freistellung zu gewähren

 

1.

für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in denen Jugendliche vorübergehend betreut werden, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden,

 

2.

zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen, Tagungen und Schulungsveranstaltungen der öffentlichen und anerkannten freien Träger der Jugendhilfe; hierzu gehören auch Lehrgänge zum Erwerb der Jugendleiter-Card,

 

3.

zur Leitung von internationalen Jugendbegegnungen, die aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes oder dem Landesjugendplan gefördert werden,

 

4.

zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen für Übungsleiter und Trainer im Jugendbereich des Sports.

 

(2) 1Freistellung umfasst die Zeit, die erforderlich ist, um die ehrenamtliche Jugendarbeit zu erbringen. 2Die Freistellung ist zu gewähren, sofern nicht dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen.

 

(3) Organisationen der Jugendarbeit im Sinne von Absatz 1 sind in den Fällen der

 

1.

Nummern 1 bis 3 die im Landesjugendring Baden-Württemberg oder in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg zusammengeschlossenen Verbände sowie die vom Landesjugendamt oder der obersten Landesjugendbehörde nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135) oder § 4 des Jugendbildungsgesetzes in der Fassung vom 8. Juli 1996 (GBl. S. 502) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Organisationen sowie die öffentlich-rechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften,

 

2.

Nummer 4 die im Landessportverband Baden-Württemberg e.V. zusammengeschlossenen Verbände.

§ 2 Umfang der Freistellung

 

(1) 1Die Freistellung beträgt bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr. 2Bei Personen, die sich in einer beruflichen Ausbildung oder in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden, beträgt die Freistellung bis zu fünf Kalendertage. 3Durch die Freistellung dürfen die Ausbildungsziele nicht gefährdet werden. 4Für die Dauer der Freistellung besteht kein Anspruch auf Entlohnung. 5Der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragbar.

 

(2) Die Freistellung kann höchstens für drei Veranstaltungen im Kalenderjahr beantragt werden.

§ 3 Antragsverfahren

 

(1) Anträge auf Freistellung sind von der Organisation zu stellen, für welche die Personen nach § 1 Abs. 1 tätig sind.

 

(2) Die Anträge sind bei der die Freistellung gewährenden Stelle mindestens einen Monat vor Beginn der Freistellung einzureichen.

§ 4 Verbot der Benachteiligung

1Personen, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit freigestellt werden, dürfen aus diesem Grund keine Nachteile in ihrem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis entstehen. 2Dies gilt auch für den Nachweis der Dienstzeit oder der Dauer eines Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses.

§ 5 Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 110) außer Kraft.

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