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Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze Saarland

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[Vorspann]

- Auszug -

§§ 50a - 50d Zweiter Teil Ausführung von Verfahrensrecht

§§ 50a - 50d Kapitel 4 Ausführungsvorschriften zum Insolvenzrecht

§ 50a Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur Stellen, die von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

§ 50b Geeignete Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignete Personen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung sind Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Notare/Notarinnen, Steuerberater/Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen und vereidigte Buchprüfer/ Buchprüferinnen.

§ 50c Aufgaben einer geeigneten Person oder Stelle

 

(1) Aufgabe der geeigneten Person oder Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern/Schuldnerinnen bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.

 

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Person oder Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

 

(3) Die geeignete Person oder Stelle unterstützt den Schuldner auf sein Verlangen bei der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind oder vertritt ihn im Verfahren vor dem Insolvenzgericht.

§ 50d Zuständiges Insolvenzgericht

 

(1) Insolvenzgericht für das Saarland ist das Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach.

 

(2) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen.

§ 51 (weggefallen)

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