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Gesetz über eine Zusatzversorgungskasse in Land- und For ... / § 12 [Kreis der Empfangsberechtigten]

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(1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer

 

a)

aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, eine Erziehungsrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält,

 

b)

in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersrente, der Erziehungsrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und

 

c)

am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

 

(2) Den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach Absatz 1 stehen gleich:

 

a)

Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zeiten, für die wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge

aa)

von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wurden,

bb)

von einem anderen Leistungsträger gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 gezahlt wurden,

wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist,

 

b)

Zeiten, für die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eine Anpassungshilfe für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer gewährt worden ist,

 

c)

Zeiten mit Anspruch auf Vorruhestandsgeld, wenn diese Zeiten unmittelbar an eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer anschließen.

 

(2a) Bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 89 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), stehen Zeiten einer Beschäftigung als l...

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