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BSG Urteil vom 09.02.1978 - 11 RZLw 1/77

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei Personen iS der BVFG §§ 1 bis 4 kann eine Gleichstellung von Beschäftigungszeiten aufgrund von ZVALG § 12 Abs 2a (idF des RAG 19) nur erfolgen, wenn sie als landwirtschaftliche Arbeitnehmer entgeltlich und abhängig beschäftigt worden sind; diese Voraussetzung ist bei Zeiten einer rein familienhaften Mitarbeit im elterlichen Betrieb nicht erfüllt.

2. Eine Gleichstellung von Ersatzzeiten mit Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (ZVALG § 12 Abs 2) ist nicht zulässig, wenn eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer erst nach dem Ende der Ersatzzeit aufgenommen worden ist; RVO § 1251 Abs 2 S 2 ist im Rahmen des ZVALG nicht anwendbar.

 

Normenkette

ZVALG § 12 Abs. 1 Fassung: 1976-06-03, Abs. 2 Fassung: 1976-06-03, Abs. 2a Fassung: 1976-06-03, § 2 Abs. 2 Fassung: 1976-06-03; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; FRG §§ 1, 15 Fassung: 1960-03-03, § 16 Fassung: 1960-03-03; RVO § 1251 Abs. 2 S. 2 Buchst. a Fassung: 1965-06-09; BVFG §§ 1-4

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 16.11.1976; Aktenzeichen S 6 ZLw 7/75)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16. November 1976 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der 1916 geborene, aus dem Sudetenland vertriebene Kläger begehrt die Gewährung einer Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) vom 31. Juli 1974 (BGBl I 1660). Er war bis Frühjahr 1939 im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters als mithelfendes Familienmitglied tätig und erhielt dort Wohnung, Kost und Taschengeld; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden für ihn nicht entrichtet. Von April 1939 bis November 1945 war er Soldat bzw. in Kriegsgefangenschaft, danach landwirtschaftlicher Arbeiter in der sowjetischen Besatzungszone und - von Juni 1947 bis August 1959 - in der Bundesrepublik Deutschland. Seit Mai 1961 bezieht er Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).

Den im September 1974 gestellten Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 27. Januar 1975, Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1975), weil die in § 12 Abs 1 ZVALG geforderte Wartezeit nicht erfüllt sei; hierauf könnten nur 123 Kalendermonate der Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet werden. Nach Erlaß des 19. Rentenanpassungsgesetzes (RAG) vom 3. Juni 1976 (BGBl I 1373) rechnete die Beklagte aufgrund des neu eingefügten § 12 Abs 2a ZVALG die Beschäftigungszeiten in der DDR hinzu; sie gab auch danach dem Anspruch nicht statt (Bescheid vom 7. Oktober 1976), weil damit erst 137 anrechnungsfähige Kalendermonate erreicht würden.

Die Klage hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 16. November 1976 abgewiesen. Es hielt gleichfalls die Wartezeit nicht für erfüllt. Zwar stünden den Beschäftigungszeiten als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer noch Ersatz- und Ausfallzeiten (im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) gleich, durch die eine solche Beschäftigung unterbrochen worden sei (§ 12 Abs 2 ZVALG). Der Wehrdienst und die Gefangenschaft des Klägers hätten jedoch keine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (§ 2 Abs 2 ZVALG) unterbrochen. Der Kläger sei vor der Einberufung als mithelfendes Familienmitglied nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen; der seinerzeitige Bezug von Taschengeld mit freier Station könne "weder die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) für die Zeit bis zum 30. September 1938 (CSR-Geltungsbereich) noch nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung für die Zeit ab Oktober 1938 ... begründen". Die spätere Aufnahme einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer könne ebenfalls nicht zur Anrechenbarkeit des Kriegsdienstes und der Gefangenschaft führen. Das ZVALG habe insoweit eine andere Regelung als § 1251 (Abs 2 Satz 2) der Reichsversicherungsordnung (RVO) getroffen; eine - auszufüllende - Lücke liege nicht vor. Die Wartezeit von 180 Kalendermonaten erreiche der Kläger schließlich selbst dann nicht, wenn man zu den angerechneten 137 Monaten noch die Ausfallzeiten hinzurechne, die der Rentenversicherungsträger bei der EU-Rente berücksichtigt habe (31 Kalendermonate).

Das SG hat gegen das Urteil durch Beschluß die Revision zugelassen; der Kläger hat die Revision eingelegt.

Er beantragt,

das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Juli 1973 Ausgleichsleistungen nach dem ZVALG zu gewähren.

Zur Begründung rügt er eine unzutreffende Anwendung von § 12 Abs 2 ZVALG. Er meint, daß die Ersatzzeiten wie in der Rentenversicherung entsprechend § 1251 Abs 2 Satz 2 RVO auch bei späterer Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung angerechnet werden müßten. Jede andere Auslegung wäre eine unbillige Härte.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision ist zulässig (SozR 1500 § 161 Nr 10), sie ist aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach dem ZVALG, weil er die Wartezeit nicht erfüllt hat. § 12 Abs 1 ZVALG verlangt eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer von mindestens 180 Kalendermonaten (Abs 1 Satz 1 Buchst b und Satz 2). Damit ist, wie sich aus § 2 Abs 2 ZVALG ergibt, eine Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes (Bundesrepublik Deutschland) gemeint. Diesen Beschäftigungszeiten stehen jedoch andere Zeiten gleich. Nach § 12 Abs 2a ZVALG (idF des 19. RAG) sind bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes Beschäftigungszeiten als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Vertreibungsgebiet gleichgestellt, wenn diese Personen später im Geltungsbereich des ZVALG wieder eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt haben. Gleich stehen nach § 12 Abs 2 ZVALG ferner (ua) Ersatz- und Ausfallzeiten im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen, wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist. Unter den Beteiligten ist nicht streitig, daß hiernach an Zeiten der Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer 122 Monate in der Bundesrepublik Deutschland und 15 Monate in der DDR zu berücksichtigen sind. Offen ist, ob auch die bei der EU-Rente zugrunde gelegte Ausfallzeit von 31 Monaten anrechnungsfähig wäre. In jedem Fall wird aber die Wartezeit erst dann erreicht, wenn Zeiten der Arbeit im elterlichen Betrieb oder Zeiten des Wehrdienstes und der Gefangenschaft zusätzlich angerechnet werden könnten. Weder das eine noch das andere ist jedoch möglich.

Die Tätigkeit im elterlichen Betrieb kann nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger dort nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer beschäftigt war. Bei der Prüfung einer solchen "Beschäftigung" können im Rahmen des ZVALG keine anderen Grundsätze als in der Rentenversicherung gelten. Insoweit besteht nämlich ein enger Zusammenhang mit der Rentenversicherung. Das ZVALG soll Renten aufstocken, die landwirtschaftliche Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (vgl. BT-Drucks 7/2066 I. Allg.); landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind nach der in § 2 Abs 2 Satz 1 ZVALG enthaltenen Definition Personen, die in einem Betrieb der Landwirtschaft (Forstwirtschaft usw) "rentenversicherungspflichtig beschäftigt" sind. Demzufolge muß die Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer überdies mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung belegt sein, wobei allerdings bei Vertriebenen die §§ 15 und 16 FRG entsprechend anzuwenden sind (so auch § 9 Abs 2 des Tarifvertrages über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft idF vom 8. November 1974, abgedruckt in BT-Drucks 8/712, Anhang 10.1). Grundlage in allen Fällen bleibt indessen stets die abhängige Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer. Daran hat es bei der Tätigkeit des Klägers im väterlichen Betrieb gefehlt. Nach dem vom SG festgestellten Sachverhalt war die Mithilfe in der väterlichen Landwirtschaft von familienhafter Zusammenarbeit getragen; der Kläger war demzufolge als mithelfendes Familienmitglied tätig - bei freier Station und Taschengeld -; ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt lag nicht vor (BSGE 3, 30, 38, 39; SozR Nr 18 zu § 165 RVO).

Der Anrechnung des Wehrdienstes und der Gefangenschaft steht entgegen, daß diese "Ersatzzeit" (im Sinne des § 1251 Abs 1 Nr 1 RVO) keine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen hat, wie das § 12 Abs 2 ZVALG verlangt. Von einer "Unterbrechung" der Beschäftigung kann nämlich immer nur dann gesprochen werden, wenn die Beschäftigung schon zuvor ausgeübt worden ist; das ist ständige Rechtsprechung zu § 1259 RVO, wo ebenfalls eine Beschäftigungsunterbrechung gefordert wird (vgl. SozR Nr 20 zu § 1259 RVO). Der Kläger hat indessen erst nach dem Wehrdienst und der Gefangenschaft eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer aufgenommen; nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs 2 ZVALG genügt das nicht.

Insoweit enthält das Gesetz auch keine Lücke. Durch den in § 12 Abs 2 ZVALG den Worten "Ersatz- und Ausfallzeiten" angefügten Zusatz "im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen" hat der Gesetzgeber entgegen der Meinung des Klägers nicht erkennbar gemacht, daß er die gesamte Ersatz- und Ausfallzeitregelung der Rentenversicherung habe übernehmen wollen. Das ZVALG ist in der Regelung der Wartezeit mehrfach von den entsprechenden Regelungen der Rentenversicherung abgewichen. Dies gilt nicht nur für das hier in Rede stehende Erfordernis der vorherigen Beschäftigung bei der Anrechnung von Ersatzzeiten; ebenfalls abweichend von der Rentenversicherung werden Beschäftigungszeiten in Vertreibungsgebieten nur bei erneuter Beschäftigung im Bundesgebiet angerechnet; anders als in der Rentenversicherung haben die Ausfallzeiten im ZVALG die gleiche Funktion wie die Ersatzzeiten. Für das ZVALG gelten daher insofern besondere Maßstäbe. Die Gesetzesbegründung erklärt dies für die Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten damit, daß die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer unfreiwillig "seine Arbeitnehmertätigkeit" nicht ausüben konnte, den Zeiten der Ausübung gleichstehen sollten (BT-Drucks 7/2066, Begründung zu § 12). Dieses Ziel, nur die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintretende Unterbrechung eines bereits laufenden Beschäftigungsverhältnisses wartezeitmäßig zu honorieren, war allein durch eine Beschränkung der Anrechnung auf die Fälle zu erreichen, in denen den Ersatz- und Ausfallzeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer vorausgegangen ist. Aus diesem Blickwinkel ist die Systematik im ZVALG einleuchtend und sachgerecht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß das ZVALG nur eine ergänzende Regelung zu den tariflichen Vereinbarungen über die Gewährung von Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer darstellt, die als solche noch nach Juni 1972 beschäftigt werden; auch dort ist aber die Anrechnung von Ersatzzeiten in gleicher Weise geregelt.

Davon abgesehen läßt sich auch nicht annehmen, der Gesetzgeber habe die Fälle der erst nachträglichen Beschäftigungsaufnahme übersehen. Insoweit ist zu bedenken, daß für die Anrechnung von Ersatzzeiten bei vorheriger Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (abweichend von § 1251 Abs 1 Satz 1 RVO) die "Unterbrechung" dieser Beschäftigung, also der grundsätzlich unmittelbare Anschluß der Ersatzzeit an die Beschäftigung gefordert wird. Der Gesetzgeber hätte demnach bei der erst nachträglichen Aufnahme einer Beschäftigung ebenfalls einen unmittelbaren Anschluß, und zwar hier den unmittelbaren Anschluß der Beschäftigung an die Ersatzzeit fordern müssen. Fälle, in denen die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer durch Ersatzzeiten verschoben worden ist, sind aber ohnedies schon selten; noch mehr gilt dies für diejenigen Fälle, in denen sogleich nach dem Ende der Ersatzzeit die landwirtschaftliche Arbeitnehmertätigkeit aufgenommen worden ist. Der Gesetzgeber konnte unter diesen Umständen eine solche besondere Fallgestaltung vernachlässigen und sie aus der gesetzlichen Regelung ausklammern.

Die Revision des Klägers ist hiernach als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI926249

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