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Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Würt ... / § 28 Umlagen

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(1) 1Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs nach Maßgabe der Allgemeinen [1]Satzung eine allgemeine Umlage. 2Die Sparkassen, der Sparkassenverband Baden- Württemberg und die LBS Landesbausparkasse Süd[2] [Bis 25.08.2023: Südwest] haben dem Kommunalen Versorgungsverband die jeweiligen Versorgungsaufwendungen zuzüglich Verwaltungskosten zu erstatten.[3] 3Dies gilt auch für Beihilfeaufwendungen an Versorgungsempfänger, sofern die jeweilige Einrichtung hierfür keine allgemeine Umlage nach Satz 1 leistet.[4]

 

(2) 1Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines Aufwands für Leistungen nach § 14 Satz 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 2 nach Maßgabe der Allgemeinen [5]Satzung eine besondere Umlage. 2Er kann zur Deckung seines Aufwands für Leistungen nach § 14 Satz 1 Nr. 3 eine besondere Umlage erheben. 3Durch Allgemeine [6]Satzung können Umlagegruppen mit unterschiedlicher Umlage unter Berücksichtigung des zu erwartenden unterschiedlichen Aufwands gebildet werden.

 

(3) Die Höhe der Umlagen bestimmt die Haushaltssatzung.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg, des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts und der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd und zur Änderung des Sparkassengesetzes und weiterer Vorschriften. Lt. Bekanntmachung vom 16. August 2023 (GBl. S. 353) treten Art. 2 bis 6 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 144) am 26. August 2023 in Kraft. Anzuwenden ab 26.08....

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