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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

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Allgemeines

  • Zur Behinderung i. S. d. § 33b EStG >§ 152 SGB IX, zur Hilflosigkeit >§ 33b Abs. 3 EStG, zur Pflegebedürftigkeit >R 33.3 Abs. 1.
  • Verwaltungsakte, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge feststellen (>§ 65 EStDV), sind Grundlagenbescheide i. S. d. § 171 Abs. 10 Satz 2 AO i. d. F. des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BStBl I S. 2417) und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Aufgrund eines solchen Bescheides ist ggf. eine Änderung früherer Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung des § 33b EStG nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unabhängig davon vorzunehmen, ob ein Antrag i. S. d. § 33b Abs. 1 EStG für den VZ dem Grunde nach bereits gestellt worden ist. Die Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheides wird jedoch nur insoweit nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO gehemmt, wie der Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheides bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist.

Aufteilung des übertragenen Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen

>BMF vom 28.06.2013 (BStBl I S. 845)

(Anhang 19c 1)

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Zu den Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären (§ 33b Abs. 4 Nr. 1 EStG), gehören:

  • das Soldatenversorgungsgesetz (>§ 80),
  • das ZDG (>§ 47),
  • das Häftlingshilfegesetz (>§§ 4 und 5),
  • das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (>§ 3),
  • das Gesetz über die Bundespolizei (>§ 59 Abs. 1 i. V. m. dem Soldatenversorgungsgesetz),
  • das Gesetz über das Zivilschutzkorps (>§ 46 i. V. m. dem Soldatenversorgungsgesetz),
  • das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen (>§§ 66, 66a),
  • das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland (>§ 5 Abs. 1),
  • das Infektionsschutzgesetz (>§ 63),
  • das Gesetz über die Entschädig...

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  (1) 1Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Hinterbliebenen-Pauschbetrag und der Pflege-Pauschbetrag können mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen (z. B. Stpfl., Ehegatte, Kind), oder wenn eine Person die ...

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