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DGUV Vorschrift 71: Fahrzeuge (bisher GUV-V D 29) / § 1 Geltungsbereich

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(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Fahrzeuge.

Zu § 1 Abs. 1:

Über diese Vorschrift hinaus sind für Fahrzeuge in Abhängigkeit von Fahrzeugart, -aufbau, -einrichtungen, Ausrüstung, Verwendungszweck und Einsatzbereich noch weitere Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln zu beachten, z.B.

  • für alle Fahrzeuge

    UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (GUV-V 5, bisher GUV 3.0),

  • für Fahrzeuge mit Kippeinrichtungen (Kipper) oder Winden

    UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (GUV-V D 8, bisher GUV 4.2),

  • für Fahrzeuge mit Hubladebühnen (Ladebordwänden) und für Hubarbeitsbühnen

    UVV "Hebebühnen" (GUV-V 14, bisher GUV 4.5),

  • für Fahrzeuge mit Lade- oder Abschleppkranen

    UVV "Krane" (GUV-V D 6, bisher GUV 4.1),

  • für Kühlfahrzeuge

    UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (GUV-V D 4, bisher GUV 2.5),

  • für Müllsammelfahrzeuge

    UVV "Müllbeseitigung" (GUV-V C 27, bisher GUV 7.8),

  • für Absetz-, Abgleit- oder Abrollkipper

    "Richtlinien für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" (GUV-R 186, bisher GUV 15.6),

  • für Langholzfahrzeuge

    "Richtlinien für den Transport von Langholz" (BGR 185, bisher ZH 1/588),

  • für Geldtransportfahrzeuge

    "Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge" (BGR 135, bisher ZH 1/209).

Zum Begriff "Fahrzeuge" siehe auch § 2.

 

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

 

1.

maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge,

 

2.

Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen),

 

3.

Straßenwalzen und Bodenverdichter,

 

4.

Flurförderzeuge und deren Anhänger,

 

5.

Bodengeräte der Luftfahrt,

 

6.

land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge,

 

7.

Pistenraupen,

 

8.

Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu besti...

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