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Bundesversorgungsgesetz [bis 31.12.2023] / § 35 [Pflegezulage]

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(1) 1Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro[1] [Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023: 360 Euro; Vom 01.07.2020 bis 30.06.2022: 342 Euro; Vom 01.07.2019 bis 30.06.2020: 331 Euro; Vom 01.07.2018 bis 30.06.2019: 321 Euro; Vom 01.07.2017 bis 30.06.2018: 311 Euro] (Stufe I) monatlich gezahlt. 2Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. 3Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. 4Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro[2] [Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023: 615, 877, 1 125, 1 460 oder 1 797 Euro; Vom 01.07.2020 bis 30.06.2022: 584, 832, 1 068, 1 386 oder 1 706 Euro; Vom 01.07.2019 bis 30.06.2020: 565, 804, 1 032, 1 340 oder 1 649 Euro; Vom 01.07.2018 bis 30.06.2019: 548, 779, 1 000, 1 299 oder 1 598 Euro; Vom 01.07.2017 bis 30.06.2018: 531, 755, 969, 1 258 oder 1 548 Euro] (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. 5Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. 6Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. 7Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten ei...

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  Leitsatz (redaktionell) Ein Beschädigter, der infolge Verlustes eines Armes sich die infolge einer Zuckerkrankheit täglich zweimal notwendigen Insulinspritzen nicht selbst verabreichen kann, ist nicht "hilflos" iS des BVG § 35.  Normenkette BVG § 35 ...

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