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Bundesausbildungsförderungsgesetz / § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners

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(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

 

1.

vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 540 Euro,[1] [Vom 22.07.2022 bis 24.07.2024: 2 415 Euro,; Vom 31.08.2021 bis 21.07.2022: 2 000 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 1 890 Euro,]

 

2.

vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 690 Euro,[2] [Vom 22.07.2022 bis 24.07.2024: 1 605 Euro,; Vom 31.08.2021 bis 21.07.2022: 1 330 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 1 260 Euro,]

 

(2) (weggefallen)

 

(3) 1Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

 

1.

für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 850 Euro,[3] [Vom 22.07.2022 bis 24.07.2024: 805 Euro,; Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 665 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 630 Euro,]

 

2.

für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 770 Euro,[4] [Vom 22.07.2022 bis 24.07.2024: 730 Euro,; Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 605 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 570 Euro,]

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. 2Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des volljährigen [5]Kindes oder des sonstigen volljährigen [6]Unterhaltsberechtigten.

 

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

 

1.

zu 50 vom Hundert und

 

2.

zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 ...

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