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Bürgerliches Gesetzbuch / § 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung

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(1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:

 

1.

wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben,

 

2.

wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,

 

3.

wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist,

 

4.

wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.

 

(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

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  Leitsatz (amtlich) a) Ist der Rechtsgrund für eine Bürgschaftsübernahme streitig, muß der Bürge, der den Hauptschuldner auf Befreiung von der Bürgschaftsschuld in Anspruch nimmt, beweisen, daß ihm bezüglich der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten ...

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