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BSI-Gesetz / § 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen

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(1) 1Als besonders wichtige Einrichtung gelten

 

1.

Betreiber kritischer Anlagen,

 

2.

qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries oder DNS-Diensteanbieter,

 

3.

Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die

 

a)

mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder

 

b)

einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen,

 

4.

sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind, und

 

a)

mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder

 

b)

einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro aufweisen.

2Davon ausgenommen sind Einrichtungen der Bundesverwaltung, sofern sie nicht gleichzeitig Betreiber kritischer Anlagen sind.

 

(2) 1Als wichtige Einrichtungen gelten

 

1.

Vertrauensdiensteanbieter,

 

2.

Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die

 

a)

weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und

 

b)

einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Millionen Euro oder weniger aufweisen,

 

3.

sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind und

 

a)

mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder

 

b)

einen Jahresumsatz und eine Jahre...

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Finanz Office für die öffentliche Verwaltung

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