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Abgabenordnung / § 314 Einziehungsverfügung

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(1) 1Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. 2§ 309 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

 

(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung[1] [Bis 30.11.2021: gilt § 835 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung] entsprechend.

 

(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung[2] [Vom 16.04.2011 bis 30.11.2021: § 835 Absatz 5 der Zivilprozessordnung] entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22.11.2020. Anzuwenden ab 01.12.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22.11.2020. Anzuwenden ab 01.12.2021.

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