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Voraussetzungen eines betrieblichen Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der Duldung des Arbeitgebers von Leistung von Überstunden durch Beschäftigte

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Eine das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verletzende Duldung von Überstunden liegt vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen gebotener Gegenmaßnahmen durch den Arbeitgeber bestehen, um seine Untätigkeit als Hinnahme werten zu können.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin hat mit dem Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten" geschlossen. In dieser waren u.a. die betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeiten, Schichtmodelle für die verschiedenen Betriebsteile, der für die Früh-, Tag-, Spät- und Nachtschicht jeweilige Schichtbeginn und das jeweilige Schichtende sowie die Lage von jeweils 3 Pausen geregelt. Zudem sollte hiernach die tägliche Arbeitszeit in den Schichtmodellen 8 Stunden betragen. Definiert wurde auch der Begriff der Überstunden, und zwar sollten dies diejenigen Stunden sein, die ein Vollzeitbeschäftigter auf Anordnung der Arbeitgeberin über die in der Schichteinteilung festgelegte Zeit hinaus arbeite. Eine weitere Regelung zu sog. "Flexstunden" sah vor, dass die Arbeitgeberin aus betriebsbedingten Gründen, z.B. bei Auftragsspitzen, von den Beschäftigten freiwillig zu leistende Flex-Überstunden anordnen dürfe, wobei die Beschäftigten in jedem Quartal bis zu 20 Flex-Überstunden leisten können. Spätestens 2 Wochen zuvor müsse die Arbeitgeberin den Betriebsrat in Textform darüber informieren, dass voraussichtlich Flex-Überstunden anfallen werden.

Von März 2017 bis Mai 2017 wies die elektronische Zeiterfassung für 2 Beschäftigte wiederholt Zeiten von arbeitstäglich mehr als 8 Stunden aus. Der Betriebsrat beanstandete dies und forderte die Arbeitgeberin auf, den Sachverhalt zu klären und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Diese teilte jedoch mit, dass bei diesen 2 Beschäftigten die Zeiterfassung technisch versehentli...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Duldung von Überstunden. Mitbestimmung des Betriebsrats Leitsatz (amtlich) Eine - das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verletzende - Duldung von Überstunden liegt ...

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