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Rechtswidrige Abberufung und Einsatz einer Gleichstellungsbeauftragten auf einer geringwertigeren Stelle

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Überträgt eine Stadt einer Tarifbeschäftigten das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht nur als Zusatzaufgabe, sondern schafft sie eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Beschäftigte versetzt, und regelt sie die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, so kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist diplomierte Sozialarbeiterin und seit 2006 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt und auf die diesbezüglich geschaffene Stelle im gehobenen Dienst umgesetzt. Die Parteien schlossen in diesem Zusammenhang einen Änderungsvertrag. Dieser sah eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vor. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle "Gleichstellung", die laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen ist. In dieser Funktion war die Klägerin auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt. Im September 2020 wurde dann eine neue Bürgermeisterin gewählt. Es gab zwischen dieser und der Klägerin verschiedene Differenzen u.a. betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin sowie unbegründete Widersprüche als Gleichstellungsbeauftragte und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin dann zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab und berief sie zudem als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin da...

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