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Nicht rechtskräftige Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Die Zustimmung des Integrationsamtes als Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorliegt, bindet die Arbeitsgerichte so lange, bis im verwaltungsprozessualen Vor- oder Klageverfahren eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist einer schwerbehinderten Beschäftigten gleichgestellt. Sie arbeitete seit dem Jahr 2002 bei der Beklagten. Diese beschuldigte die Klägerin im Jahr 2018 eines dienstlichen Vergehens. Deshalb beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 23.8.2018 die Zustimmung des Integrationsamtes zu der von ihr beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung und vorsorglich auch zu einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist. Das Integrationsamt traf keine ausdrückliche Entscheidung über den Antrag, wies jedoch die Beklagte am 7.9.2018 darauf hin, dass wegen des Ablaufs der gesetzlichen 2-Wochen-Frist nach § 174 Abs. 3 SGB IX die Zustimmung als erteilt gelte. Die Beklagte kündigte darauf das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich mit 2 am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 10.9.2018 – einmal fristlos und einmal mit einer Auslauffrist bis zum 31.3.2019. Die Klägerin erhob hiergegen Klage und legte Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamtes ein, worauf dieses am 21.2.2019 einen Abhilfebescheid erließ und seine Zustimmung aufhob. Hiergegen erhob nun die Beklagte Klage vor dem Verwaltungsgericht. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des LAG über die Kündigungen war über diese Klage gegen das Integrationsamt noch nicht entschieden worden. Dennoch gab das LAG unter Hinweis auf den Abhilfebescheid des Integrationsamtes der Kündigungsschutzklage statt. Hiergegen legte die Beklagte Revision ein.

Entscheidung

Das BAG hob das stattgebende Urtei...

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