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Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos mit der Begründung kündigt, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer "zur Vermeidung von Annahmeverzug" die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses anbietet, verhält er sich widersprüchlich. Die tatsächliche Vermutung spricht dann dafür, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint ist, wodurch die Begründung der Kündigung entkräftet werden kann.

Sachverhalt

Dem Kläger gegenüber, der seit dem 16. August 2018 bei der Beklagten als technischer Leiter beschäftigt war mit einem Bruttoverdienst von 5.250,00 Euro monatlich, wurde eine fristlose Änderungskündigung ausgesprochen, mit der die Beklagte dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag als Softwareentwickler gegen eine auf 3.750,00 Euro brutto monatlich verminderte Vergütung anbot. Im Kündigungsschreiben hieß es zudem, dass man den Kläger "im Falle der Ablehnung der außerordentlichen Kündigung"..(also im Falle, dass der Kläger von einem unaufgelösten Arbeitsverhältnis ausgeht) oder "im Falle der Annahme des folgenden Angebots am 5.12.2019 spätestens um 12:00 Uhr MEZ zum Arbeitsantritt erwarte". Der Kläger lehnte das Änderungsangebot ab und erschien auch nicht zur Arbeit, worauf die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich zum 17.12.2019 kündigte. Ferner wies sie auch in diesem Kündigungsschreiben darauf hin, dass sie "im Falle der Ablehnung dieser außerordentlichen Kündigung" den Kläger "am 17.12.2019 spätestens um 12:00 Uhr MEZ zum Arbeitsantritt" erwarte. Auch diesem leistete der Kläger nicht Folge. Er erhob Klage. In dem Kündigungsschutzprozess wurde rechtskräftig festgestellt, dass beide Kündigungen das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht ...

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