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Altersdiskriminierung eines Bewerbers, der das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente bereits vollendet hat

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Ein Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis wird unmittelbar wegen seines Alters benachteiligt i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG, wenn die Bewerbung deshalb keinen Erfolg hat, weil er als „externer” Bewerber das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente bereits überschritten hat.

Allerdings ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine solche unterschiedliche Behandlung durch einen Arbeitgeber, der an die tarifliche Altersgrenze des § 33 TVöD gebunden ist und bei dem auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten regelmäßig der TVöD Anwendung findet, nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig ist.

Sachverhalt

Der zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung 74 jährige Kläger (Oberamtsrat a. D. – Bundespresseamt Bonn) bewarb sich mit E-Mail vom 24.7.2019 bei der Beklagten, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, auf eine von dieser ausgeschriebene Stelle als "Bürosachbearbeiterin/Bürosachbearbeiter Gemeinsames Geschäftszimmer Abteilungsleiter Einsatz/Abteilungsleiter Einsatzunterstützung".

Auffallend war, dass die Bewerbung – nicht nur, dass zwischen dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle und dem Status des Klägers als Oberamtsrat a. D. ein Missverhältnis bestand- zahlreiche Grammatik- sowie Rechtschreibfehler enthielt; zudem setzte der Kläger sich nur sehr oberflächlich mit der Ausschreibung und dem geforderten Anforderungsprofil auseinander, weitgehend pauschal und schlagwortartig, während auf der anderen Seite Gesichtspunkte, die in Zusammenhang mit seinem Lebensalter standen, breiten Raum einnahmen, und er zudem Ausführungen zu seiner – als Pensionär -zulässigen "Höchstverdienstgrenze" machte. Daneben enthielt das Bewerbungsschreiben auch sonstige für ein solches Schreiben ungewö...

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