Leitsatz
Ein italienischer Staatsangehöriger und eine deutsche Staatsangehörige hatten im März 1976 geheiratet. Im Juli diesen Jahres wurde ein Sohn geboren. Sie trennten sich im Dezember 2005. Im Februar 2006 erhob der Ehemann Antrag auf Härtefallscheidung, da die Ehefrau eine Beziehung zu einem neuen Partner aufgenommen habe. Mit Schriftsatz vom 31.3.2006 erklärte er seinen Scheidungsantrag für erledigt und beantragte, die Ehe nach § 1314 Abs. 2 Ziff. 3 BGB aufzuheben, da zwischenzeitlich ein privates Abstammungsgutachten vorlag, welches ihn zweifelsfrei als Vater des Sohnes ausschloss. Die Ehefrau erhob im April 2006 ihrerseits Antrag auf Härtefallscheidung mit der Begründung, sie werde von ihrem Mann geschlagen und seelisch fertig gemacht.
In der mündlichen Verhandlung im Juli 2006 wurden die Parteien persönlich angehört. Der Ehemann stellte seinen Eheaufhebungsantrag, die Ehefrau beantragte die Abweisung. Nach der mündlichen Verhandlung nahm sie ihren Scheidungsantrag zurück.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Antrag des Ehemannes auf Aufhebung der Ehe abgewiesen. Hiergegen legte der Ehemann Berufung ein und verfolgte nunmehr die Scheidung der Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres.
Sein Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt den Scheidungsantrag des Ehemannes für begründet. Nach § 1566 Abs. 1 BGB werde das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, nachdem die Parteien seit über einem Jahr getrennt lebten und die Ehefrau dem Scheidungsantrag ihres Mannes zugestimmt hatte.
Der Ehemann sei durch die Entscheidung des FamG auch beschwert, weil sein Antrag auf Aufhebung der Ehe abgewiesen worden sei. Seine Beschwer entfalle nicht dadurch, dass er erst wieder in der Berufungsinstanz die Scheidung der Ehe geltend gemacht ha...