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Zulässigkeit der Werbung von Rechtsanwaltskanzleien mit "optimaler Vertretung"

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Leitsatz

Ist in einer Werbung für eine Rechtsanwaltskanzlei die Angabe über eine "optimale Vertretung" eingebettet in eine Reihe von Sachaussagen, kann dies nach dem Kontext der gesamten Werbeaussage mit dem Sachlichkeitsgebot nach § 43b BRAO, § 6 BORA vereinbar sein.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte der BGH über die die Rechtmäßigkeit einer Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei zu urteilen, die "optimale Vertretung in den verschiedenen Rechtsgebieten" anbot und auf die Zahl ihrer 8 Anwälte, auf moderne EDV, eine gute Fachbibliothek und umfangreiche Datenbanken verwies.

Diese Aussagen stellen nach Ansicht des BGH keinen Verstoß gegen die die anwaltliche Werbung regelnden Vorschriften der §§ 43b BRAO und 6 BORA dar. Sie unterrichten im Sinne dieser Regelungen sachlich über die berufliche Tätigkeit und sind nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet. Die Kanzlei informiert sach- und berufbezogen über ihre Dienstleistung und Personen. In der hier vorliegenden Formulierung ist insbesondere der Begriff "optimal" als Aussage zu verstehen, die sich auf die Breite der gebotenen Rechtsberatung bezieht und der sachlichen Überprüfung zugänglich ist. In der Werbung ist der Begriff nicht mehr als marktschreierisch oder übermäßig reklamehaft zu verstehen, da er in der Werbung häufig verwendet wird. Zudem ist die "optimale Vertretung" im Kontext mit der gesamten Werbeaussage zu beurteilen; sie ist hier eingebettet in eine ganze Reihe von Sachaussagen wie Zahl der Anwälte, moderne EDV, gute Fachbibliothek und umfangreiche Datenbanken. Damit steht dieser Satz als Aussage über die Leitung der Kanzleimitglieder in einem engen inneren Zusammenhang mit diesen Angaben über die personelle und sachliche Ausstattung der Kanzlei und zielt nicht auf den Vergleich mit anderen Kanz...

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