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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 2.10.5.2 Nachrangigkeit des § 1 Abs. 3a GrEStG

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 93l

Mit der Formulierung im ersten Hs. des § 1 Abs. 3a GrEStG ("Soweit eine Besteuerung nach Abs. 2a und Abs. 3 nicht in Betracht kommt …") wird die Reichweite des neuen Ergänzungstatbestandes eingeschränkt. § 1 Abs. 3a GrEStG kann demnach nur dann eingreifen, wenn die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG nicht vorliegen. Zunächst ist also stets eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a und § 1 Abs. 3 GrEStG zu prüfen. Nur wenn eine Besteuerung nach diesen Tatbeständen nicht in Betracht kommt, ist auch eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3a GrEStG zu prüfen.[1] In der Konkurrenz zwischen § 1 Abs. 2a GrEStG und § 1 Abs. 3 GrEStG geht wiederum § 1 Abs. 2a GrEStG vor.[2] Eine Prüfung des § 1 Abs. 3a GrEStG ist allerdings dann nicht geboten, wenn die Grunderwerbsteuer aus § 1 Abs. 2a GrEStG oder aus § 1 Abs. 3 GrEStG zwar entsteht, ihre Erhebung jedoch wegen § 1 Abs. 2a S. 3 GrEStG oder infolge einer Befreiungsvorschrift oder Vergünstigungsvorschrift entfällt.

 
Praxis-Beispiel

Die A-AG ist zu 100 % an der C-GmbH beteiligt, die ihrerseits 95 % der Anteile an der E-GmbH hält. Die restlichen 5 % der Anteile an der E-GmbH hält der fremde D. Die E-GmbH ist zu 5 % an der grundbesitzenden F-GmbH beteiligt. Die Restbeteiligung (95 %) an der F-GmbH hält die C-GmbH.

Im November 2014 veräußert die A-AG ihre Beteiligung an der C-GmbH an die B-AG.

Da die Beteiligungsstruktur nur Kapitalgesellschaften aufweist, ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG ausgeschlossen. Es liegt jedoch ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG vor. Mit der Übertragung von 100 % der Anteile der C-GmbH von der A-AG auf die B-AG werden mittelbar mindestens 95 % der Anteile an der grundbesitzenden F-GmbH übertragen.

Da die Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG einer Besteuerung nach § 1 A...

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