Leitsatz
Die Parteien waren Eheleute. Innerhalb der vom 1.8.1970 bis zum 30.11.2004 dauernden Ehezeit erwarb die Antragstellerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 108,26 EUR, der Antragsgegner ebensolche i.H.v. monatlich 55,89 EUR sowie darüber hinaus Anwartschaften auf berufsständische Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen i.H.v. monatlich 209,22 EUR.
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 10.8.2010 geschieden und der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass das AG zu Lasten der berufsständischen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 78,43 EUR auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete.
Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich allein dagegen wandte, dass zum Ausgleich seiner Anwartschaften aus der berufsständischen Versorgung anstelle seiner Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wurden.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass für das vorliegende Versorgungsausgleichsverfahren angesichts des Umstandes, dass das Scheidungsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sei und die erstinstanzliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vor dem 1.9.2010 erging, weiterhin das bis dahin geltende Verfahrens- und materielle Recht anzuwenden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das gesamte, seit 2004 anhängige Verbundverfahren nach dem auf Antrag der Antragstellerin aufgehobenen Verhandlungstermin vom 30.11.2007 bis Juni 2010 wegen schwebender Einigungsbemühungen um eine a...