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OLG Celle Beschluss vom 10.11.2010 - 10 UF 222/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Anwendbares Recht bei Einleitung eines Scheidungsverbundverfahrens vor dem 1. September 2009 und erstinstanzlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2010

Leitsatz (amtlich)

Ein lediglich faktisches Nichtbetreiben des Verfahrens reicht nicht aus, um einen Wechsel des anzuwendenden materiellen und Verfahrensrechts gem. Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG herbeizuführen; insofern ist vielmehr eine förmliche Anordnung der Aussetzung (etwa gem. §§ 246 oder 614 ZPO, § 53c FGG, § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG oder § 52 Abs. 2 FamFG) oder des Ruhens des Verfahrens gem. §§ 251, 251a ZPO erforderlich.

Normenkette

FGG-RG Art. 111 Abs. 3; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 246; ZPO § 614; ZPO § 251; ZPO § 251a; FGG § 53c; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1; FamFG § 52 Abs. 2

Verfahrensgang

AG Hannover (Urteil vom 10.08.2010; Aktenzeichen 609 F 5530/04)

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des AG - Familiengericht - Hannover vom 10.8.2010 (II. des Urteilstenors) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Beschwerdewert: 2.000 EUR.

Gründe

I. Die Parteien sind Eheleute. Innerhalb der hier vom 1.8.1970 bis zum 30.11.2004 dauernden Ehezeit erwarb die Antragstellerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 108,26 EUR, der Antragsgegner ebensolche i.H.v. monatlich 55,89 EUR sowie darüber hinaus Anwartschaften auf berufsständische Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen i.H.v. monatlich 209,22 EUR.

Mit Urteil vom 10.8.2010, auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das AG die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahinge...

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Versorgungsausgleich: Anwendbares Recht bei Einleitung eines Scheidungsverbundverfahrens vor dem 1. September 2009 und erstinstanzlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2010
Versorgungsausgleich: Anwendbares Recht bei Einleitung eines Scheidungsverbundverfahrens vor dem 1. September 2009 und erstinstanzlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2010

  Leitsatz Die Parteien waren Eheleute. Innerhalb der vom 1.8.1970 bis zum 30.11.2004 dauernden Ehezeit erwarb die Antragstellerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 108,26 EUR, der Antragsgegner ebensolche i.H.v. ...

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