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Vergütung für Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.

Sachverhalt

Der Kläger arbeitet als vollzeitbeschäftigter Containermechaniker bei der Beklagten. Es finden u.a. die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern Anwendung. Zudem besteht eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Allgemeine Arbeitsordnung" (GBV), nach deren Nr. 5 sich die Dauer der Arbeitszeit nach den gesetzlichen, tariflichen und einzelvertraglichen Bestimmungen sowie Betriebsvereinbarungen richtet. Ferner wird bestimmt, dass die Mitarbeiter sich zum jeweils festgelegten Arbeitsbeginn in Arbeitskleidung am Arbeitsplatz befinden müssen. Des Weiteren gibt es eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Arbeitszeiten (BV). Unter Nr. 5 Abs. 7 BV ist bestimmt, dass die tägliche Arbeitszeit mit Abschluss der jeweils zugeteilten Arbeit oder der entsprechenden Anweisung des Vorgesetzten endet.

Ein normaler Arbeitstag des Klägers sah so aus: Nach Betreten des Betriebsgeländes begibt er sich zu dem Gebäude, in welchem sich der Umkleideraum mit den Duschen, das Zeiterfassungsterminal und sein Arbeitsplatz befinden. Dort zieht er im 1. Stock die von der Beklagten gestellte Arbeitskleidung an, verstaut seine private Kleidung im Spind und geht anschließend die Treppe ins Erdgeschoss hinunter, wo sich wenige Meter entfernt das Zeiterfassungsterminal befindet. Hier loggt sich der Kläger ein, gibt weisungsgemäß die von der Beklagten bestimmte Uhrzeit des Schi...

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