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Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

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Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

§§ 1 - 3 Abschnitt I Das Grundbuch

§§ 1 - 3 Abschnitt I Das Grundbuch

§ 1 Unterabschnitt 1 Grundbuchbezirke

§ 1 Unterabschnitt 1 Grundbuchbezirke

§ 1 [Grundbuchbezirke]

§ 1 [Grundbuchbezirke]

 

(1) 1Grundbuchbezirke sind die Gemeindebezirke. 2Soweit mehrere Gemeinden zu einem Verwaltungsbezirk zusammengefaßt sind (Gesamtgemeinden; zusammengesetzte Gemeinden), bilden sie einen Grundbuchbezirk. 3Jedoch kann ein Gemeindebezirk durch Anordnung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle in mehrere Grundbuchbezirke geteilt werden.

 

(2) Wird ein Gemeindebezirk mit einem anderen Gemeindebezirk vereinigt oder wird ein Gemeindebezirk oder ein Verwaltungsbezirk der in Absatz 1 Satz 3 genannten Art in mehrere selbständige Verwaltungsbezirke zerlegt, so können die bisherigen Grundbuchbezirke beibehalten werden.

§§ 2 - 3 Unterabschnitt 2 Die äußere Form des Grundbuchs

§§ 2 - 3 Unterabschnitt 2 Die äußere Form des Grundbuchs

§ 2 [Führung der Grundbücher in Bänden]

§ 2 [Führung der Grundbücher in Bänden]

1Die Grundbücher werden in festen Bänden oder nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltungen in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt. 2Die Bände sollen regelmäßig mehrere Grundbuchblätter umfassen; mehrere Bände desselben Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. 3Soweit die Grundbücher in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vorschriften, die Grundbuchbände voraussetzen, nicht anzuwenden.

§ 3 [Numerierung der Grundbuchblätter]

§ 3 [Numerierung der Grundbuchblätter]

 

(1) 1Sämtliche Grundbuchblätter desselben Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. 2Besteht das Grundbuch aus mehreren Bänden, so schließen sich die Blattnummern jedes weiteren Bandes an die des vorhergehenden an.

 

(2) Von der fortlaufenden Nummernfolge der Grundbuchblätter kann abgewichen werden, wenn das anzulegende Grundbuchblatt einem Band zugeteilt werden soll, in dem der Umfang der Grundbuchblätter von dem des...

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