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Unrichtiger Vermerk des Zustelldatums bei förmlicher Zustellung einer Entscheidung setzt die 2-wöchige Rechtsmittelfrist nicht in Lauf

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG, § 212 ZPO

 

Kommentar

1. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen ( § 22 Abs. 1 FGG, § 45 Abs. 1 WEG). Die Bekanntmachung erfolgt durch förmliche Zustellung, für die die Vorschriften der ZPO gelten ( § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FGG). Vorliegend ist die Zustellung im Wege der Niederlegung bei der Post vorgenommen worden ( § 208 ZPO, § 182 ZPO).

2. Hat ein Postbediensteter analog § 208 ZPO, § 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Zustellurkunde ( § 190 Abs. 1 ZPO) aufgenommen, die bewiesenermaßen das Datum der Zustellung ( § 191 Nr. 1 ZPO) unrichtig angegeben hat (im Vergleich des vom Postbediensteten als Tag der Zustellung durch Niederlegung angebrachten Vermerks der zugestellten Sendung gem. § 212 Abs. 1 ZPO und § 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO), so wurde der Beschluss des Amtsgerichts nicht formrichtig zugestellt.

3. Fehlt bei einer förmlichen Zustellung der Vermerk des Postbediensteten über den Tag der Zustellung auf dem Briefumschlag, werden die in § 187 Satz 2 ZPO bezeichneten und die diesen gleichgestellten Fristen nicht in Lauf gesetzt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGH, NJW 1977, 621). Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist diese Vorschrift entsprechend anwendbar, soweit durch die Bekanntmachung der Lauf einer gesetzlichen Frist, hier der Rechtsmittelfrist des § 22 Abs. 1 FGG in Lauf gesetzt werden soll (vgl. auch BayObLG, ZMR 94, 578 = WE 95, 245).

Das Gleiche gilt, wenn der Vermerk des Postbediensteten den Tag der Zustellung unrichtig wiedergibt. Der Vermerk ersetzt die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde. Er dient dem Empfänger als Beleg für den Zeitpunkt der Zustellung, wie sich aus den...

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