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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 88 Freiwillige Betriebsve ... / 2.4 Errichtung von Sozialeinrichtungen

Dr. Andreas Imping
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Rz. 11

Nach § 88 Nr. 2 BetrVG können Betriebsrat und Arbeitgeber über die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist, eine freiwillige Betriebsvereinbarung schließen. Hinsichtlich der Form, Ausgestaltung und Verwaltung einer solchen Sozialeinrichtung besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht setzt indes voraus, dass die Errichtung – insbesondere durch den Abschluss der freiwilligen Betriebsvereinbarung – verbindlich zugesagt wurde. Im Hinblick auf die Frage, ob eine Sozialeinrichtung errichtet werden soll, steht dem Betriebsrat deshalb kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu, weil der Arbeitgeber die erforderlichen Mittel aufzubringen hat, wozu er von der Arbeitnehmerseite aber nicht gezwungen werden kann.[1]

 

Rz. 12

Dem Betriebsrat steht dementsprechend z. B. auch kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der örtlichen Festlegung von Fahrradstellplätzen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zu.[2] Insoweit kann der Arbeitgeber frei darüber entscheiden, ob er eine solche Einrichtung errichten will. Die Errichtung ist als die Widmung einer Einrichtung für soziale Zwecke zu definieren. Darunter fällt indes nicht der Einrichtungsvorgang an sich.[3] Zu der Errichtung gehört auch die Zweckbestimmung der sozialen Einrichtung. So kann z. B. für einen Teil des Betriebsgeländes die Zweckbestimmung als Fahrradstellplatz getroffen werden. Der Arbeitgeber kann die Zweckbestimmung auch begrenzen, da hinsichtlich der Errichtung keine Mitbestimmungspflicht besteht. Die Benutzung eines Fahrradstellplatzes kann z. B. auf bestimmte Zeiten begrenzt werden. Zu dem Begriff der Errichtung gehört auch die generelle Festlegung der Begünstigten, die...

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