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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 88 Freiwillige Betriebsve ... / 2.1 Grundsätze

Dr. Andreas Imping
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Rz. 3

§ 88 BetrVG ist innerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes im dritten Abschnitt des vierten Teils verankert. In systematischer Hinsicht bezieht sich die Norm also allein auf soziale Angelegenheiten. Zu den sozialen Angelegenheiten werden alle Angelegenheiten gezählt, die durch Tarifvertrag regelbar sind.[1] Gleichwohl ist allgemein anerkannt, dass Betriebsvereinbarungen im Grundsatz jede regelungsbedürftige Angelegenheit für einen Betrieb betreffen können. So kann z. B. auch ein Einstellungsversprechen als Abschlussnorm grundsätzlich zulässiger Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.[2] Die Betriebspartner sind auch befugt, den Regelungsbereich der mitbestimmungspflichtigen Tatbestände zu erweitern.

 
Praxis-Beispiel

In der Praxis gewinnt der Abschluss von Rahmen-IT-Betriebsvereinbarungen zunehmend an Bedeutung. Die Rahmen-IT-Betriebsvereinbarung stellt eine freiwillige Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dar. Sie beinhaltet allgemeine und einheitliche Regelungen zur Einführung und Anwendung von IT-Systemen. Ihre Regelungen schaffen somit einen Rahmen für sämtliche im Betrieb existierende IT-Systeme, welche durch Einzelbetriebsvereinbarungen für konkrete IT-Systeme ergänzt wird. Während die Einführung und Anwendung einer konkreten technischen Einrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist, kann eine Rahmen-IT-Betriebsvereinbarung nicht erzwungen werden, da sie abstrakte und generelle Regelungen für eine Vielzahl von technischen Einrichtungen enthält.[3]

Arbeitgeber und Betriebsrat haben eine umfassende Regelungskompetenz, da § 88 BetrVG Ausdruck eines Grundprinzips der Betriebsverfassung ist.[4] Die umfassende Regelungskompetenz ergibt sich zum einen aus der Entstehungsgeschichte der Norm.[5] Zum anderen ist die Vorschri...

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