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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 84 Beschwerderecht / 2.1 Beschwerdegegenstand

Joachim Just
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Rz. 9

Nach dem weit gefassten Gesetzeswortlaut liegt ein tauglicher Beschwerdegegenstand bereits dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer beeinträchtigt fühlt. Ausreichend ist daher schon das subjektive Empfinden des Arbeitnehmers.[1] Dagegen ist eine objektive materielle Berechtigung der Beschwerde nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer muss in seiner Beschwerde aber deutlich machen, in welchen konkreten Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art er eine Beeinträchtigung sieht. Die behauptete Beeinträchtigung muss inhaltlich mit dem Betrieb oder dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, also die Arbeitsbedingungen im weitesten Sinne betreffen.[2] An einem solchen Bezug fehlt es bei Streitigkeiten im Umfeld des Arbeitsverhältnisses, die sich nicht zumindest mittelbar auf dieses auswirken, etwa bei einem Streit über die Leistung eines Arbeitnehmers bei einer Veranstaltung des Betriebssports.

 

Rz. 10

Damit der Beschwerdegegenstand festgestellt werden kann, muss der Arbeitnehmer in seiner Beschwerde deutlich machen, in welchen konkreten Umständen er eine Beeinträchtigung sieht.[3] Dabei müssen die tatsächlichen Gründe der Beschwerde mit einem Mindestmaß an Konkretheit dargestellt werden, damit der Arbeitgeber der Beschwerde abhelfen kann. Die Kennzeichnung lediglich der Art der Benachteiligung, der ungerechten Behandlung oder sonstigen Beeinträchtigung genügt nicht.[4]

 

Rz. 11

Nach dem Wortlaut des § 84 Abs. 1 BetrVG muss sich die Beschwerde nicht auf noch andauernde oder sich möglicherweise wiederholende Vorgänge beziehen. Auch gegen bereits abgeschlossene Vorgänge, mit denen bestimmte bereits beseitigte Beeinträchtigungen verbunden waren, kann eine Beschwerde erfolgen. Auch wenn eine Abhilfe durch den Arbeitgeber nicht mehr erforderlich ist, steht dies der Erhebung einer Beschwerde d...

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