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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 83 Einsicht in die Person ... / 2.4 Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers

Michael Korinth
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Rz. 8

§ 83 BetrVG stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage des Einsichtsrechts dar.[1] Das Einsichtsrecht steht dem Arbeitnehmer höchstpersönlich zu. Er kann jedoch auch eine Person hierzu bevollmächtigten, wobei der Arbeitgeber auf einer schriftlichen Vollmacht bestehen kann, die zur Personalakte genommen werden darf. Bei dem Bevollmächtigten kann es sich auch um ein Betriebsratsmitglied handeln, nicht jedoch um den Betriebsrat als Kollegialorgan.

Ein Betriebsratsmitglied kann zudem bei der Einsichtnahme in die Personalakte hinzugezogen werden.[2] Über die dabei gewonnenen Informationen muss das Mitglied Stillschweigen auch gegenüber dem Betriebsratskollegium bewahren, es sei denn, der Arbeitnehmer stimmt einer Weitergabe der Informationen zu (§ 83 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Der Betriebsrat als Kollegialorgan hat aus eigenem Recht keinen Anspruch auf Vorlage der Personalakte.[3] Im Einzelfall muss der Arbeitgeber jedoch konkrete Informationen auch aus der Personalakte erteilen, wenn diese Informationen für die Aufgabenerfüllung des Betriebsrats erforderlich sind.

Ein vom Arbeitnehmer beauftragter Dritter, wie beispielsweise ein anwaltlicher Vertreter, hat kein Recht auf Einsicht in die Personalakte des Arbeitnehmers.[4] Ein Einsichtsrecht steht auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu, sofern die Personalakte noch vorhanden ist. Gleiches gilt für einen abgelehnten Bewerber, der Ansprüche aus § 611a Abs. 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot geltend macht.

 

Rz. 9

Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Aufzeichnungen, die zur Personalakte gehören, auch wenn sie sich in Sonder- oder Nebenakten befinden oder gar nicht in einer geordneten Ablage. Maßgeblich ist stets die materielle Zugehörigkeit.[5] Auch betriebliche Ermittlungsakten können eingesehen w...

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