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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 78a Schutz Auszubildender ... / 4 Weiterbeschäftigungsanspruch des Auszubildenden

Michael Korinth
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Rz. 6

Wenn der so geschützte Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt, kommt grundsätzlich kraft Gesetzes ein unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag zustande. Es ist Schriftform erforderlich[1], Textform ist nicht ausreichend[2]. Der Arbeitgeber kann nach Treu und Glauben gehindert sein, sich auf eine fehlende Schriftform zu berufen.[3] Dem entsprechenden Schreiben eines Minderjährigen ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters beizulegen. Das unbefristete Anschlussarbeitsverhältnis wird ohne Probezeit begründet, der Arbeitgeber hatte in der Ausbildungszeit ausreichend Gelegenheit zur Erprobung. Hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit zählt die Ausbildungszeit mit.[4] Mit dem form- und fristgerechten Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG wahrt ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, soweit der Arbeitgeber die Begründung eines Arbeitsverhältnisses leugnet oder die Beschäftigung unter Berufung auf die in § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG genannten Gründe als unzumutbar ablehnt. Die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist beginnt dann erst mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen.[5]

 
Hinweis

Ein vorzeitiges Verlangen ist unwirksam und muss innerhalb des 3-Monatszeitraums wiederholt werden. Der Ausbilder ist nicht verpflichtet, hierauf hinzuweisen, wenn der Auszubildende zum einen durch die Gewerkschaft sachkundig vertreten ist und zum anderen dem Arbeitgeber aufgrund wiederholter Pflichtverstöße des Auszubildenden nicht zuzumuten ist, diesen bei der Wahrnehmung etwaiger Rechte ihm gegenüber zu unterstützen.[6]

Das Arbeitsverhältnis kommt auch dan...

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