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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 78 Schutzbestimmungen / 3 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Michael Korinth
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Rz. 7

Betriebsratsmitglieder dürfen bei ordnungsgemäßer Tätigkeit nicht anders behandelt werden als andere Arbeitnehmer. Dies betrifft zum einen das Benachteiligungsverbot, das z. B. die Zuweisung einer weniger angenehmen Arbeit wegen der Betriebsratstätigkeit ausschließt. Dies umfasst auch das Verbot der Zuweisung eines Großraumbüros statt eines Büroraums mit 2 Arbeitsplätzen.[1] Zum anderen darf die Unabhängigkeit der Amtsführung nicht durch eine Begünstigung der Amtsträger, z. B. durch eine sachlich nicht gebotene Höhergruppierung gegenüber anderen Arbeitnehmern, in Zweifel gestellt werden. So würde es gegen das Begünstigungsverbot verstoßen, wenn dem freigestellten Betriebsratsmitglied Kosten für die regelmäßigen Fahrten vom Wohnort zum Sitz des Betriebsrats als Ort der Leistungserbringung erstattet würden, auch wenn sich der Sitz des Betriebsrats nicht in der Betriebsstätte befindet, in der das Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung zu erbringen hätte, wenn es nicht freigestellt wäre.[2]

 

Rz. 8

Auch darf die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht aufgrund der Amtsausübung für den Betriebsrat behindert werden. So verstößt eine von der Arbeitgeberin vorgenommene Auswahlentscheidung zwischen 2 geeigneten Bewerbern gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG, wenn eine Bewerberin ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ist und die Arbeitgeberin bei dieser die Freistellung maßgeblich in ihre Auswahlerwägungen einbezogen hat.[3]

Hinsichtlich der Beweislast hat das BAG entschieden, dass für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung das Betriebsratsmitglied grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trägt. Im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast darf der klagende Arbeitnehmer die Behauptung aufstellen, er sei wegen seiner Betriebsr...

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