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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Gabriele Heise
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift dient der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV. Sie verpflichtet den Betriebsrat, zu Besprechungen mit dem Arbeitgeber die JAV hinzuziehen, wenn Gegenstand der Besprechung eine Angelegenheit ist, die besonders Jugendliche und Auszubildende betrifft. Die Vorschrift gilt für die GesJAV und die KJAV entsprechend.

 

Rz. 2

§ 68 BetrVG ist zwingend und kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden.

2 Teilnahmerecht

2.1 Voraussetzungen

 

Rz. 3

Voraussetzung dafür, dass ein Teilnahmerecht der JAV an gemeinsamen Besprechungen von Betriebsrat und Arbeitgeber besteht, ist die Behandlung von Angelegenheiten, die "besonders" oder "überwiegend" i. S. d. § 67 Abs. 2, 3 Jugendliche und Auszubildende betreffen.[1] Eine Teilnahmeberechtigung besteht, wenn die gesamte JAV gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG berechtigt wäre, an einer Sitzung des Betriebsrats zu dieser Angelegenheit teilzunehmen.

 

Rz. 4

Das Teilnahmerecht kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, alle Besprechungen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber betreffen. Es ist aber beschränkt auf die Teile der Besprechung, die sich mit der besonders Jugendliche und Auszubildende betreffenden Angelegenheit beschäftigen.

[1] S. dazu im Einzelnen Kommentierung zu § 67 BetrVG.

2.2 Folgen

 

Rz. 5

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Betriebsrat verpflichtet, die JAV zu der Besprechung hinzuzuziehen. Tut er dies nicht, liegt darin ein Verstoß gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen, der – z. B. im Wiederholungsfall – auch als grober Verstoß gem. § 23 BetrVG gewertet werden kann. Innerhalb des Betriebsrats obliegt die Hinzuziehung grundsätzlich dem Betriebsratsvorsitzenden.

 

Rz. 6

Hinzuziehen ist die JAV. Findet die gemeinsame Besprechung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber im Rahmen einer Sitzung des Betriebsrats, ggf. auch virtuell als...

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Betriebsverfassungsgesetz / § 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
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Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

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