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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 63 Wahlvorschriften / 2 Wahlgrundsätze

Gabriele Heise
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2.1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Wahl zur JAV ist geheim und unmittelbar. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Wahlgrundsätze der freien und gleichen Wahl (BAG, Beschluss v. 6.12.2000, 7 ABR 34/99, AP Nr. 48 zu § 19 BetrVG 1972).[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 5.

2.2 Verhältniswahl

 

Rz. 3

Grundsätzlich erfolgt die Wahl zur JAV nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Dies folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei der Betriebsratswahl.[1]

 

Rz. 4

Der nach § 61 zur JAV Wahlberechtigte kann bei der Verhältniswahl nur eine Liste wählen. Die Wahl einzelner, konkreter Bewerber ist dagegen nicht möglich. Kein auf der Liste stehender Bewerber darf gestrichen, keiner darf hinzugefügt werden, anderenfalls ist die Stimmabgabe ungültig.[2]

 

Rz. 5

Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Listen erfolgt nach dem sog. d´Hondt´schen Höchstzahlensystem. Die Einzelheiten dazu sind in § 15 WO BetrVG 2001 geregelt. Die WO BetrVG 2001 ist zuletzt durch die VO vom 8.10.2021[3] geändert und an die Neuerungen nach dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRModG) angepasst worden. An der Verteilung der Sitze hat sich dadurch grundsätzlich nichts geändert. Aus den eingereichten Listen sind entsprechend den erreichten Höchstzahlen die Bewerber in der Reihenfolge gewählt, in der sie auf der Liste stehen. Dabei ist die gesetzlich vorgeschriebene Sitzzahl für das in der Minderheit befindliche Geschlecht zu beachten (§ 62 Abs. 3 BetrVG). Nach herrschender Meinung ist das vom Bundesverfassungsgericht[4] anerkannte sog. "dritte Geschlecht" als weitere Geschlechterkategorie neben Männern und Frauen i. S. d. Art. 3 Abs. 3 GG nicht das Minderheitengeschlecht i. S. d. § 15 Abs. 2 BetrVG, sodass die Vorgaben nach § 15 WO BetrVG auch dann anzuwenden sind, wenn sich Personen des dritt...

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