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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 58 Zuständigkeit

Dr. Yannick Peisker, Dr. Verena Steenfatt
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

In § 58 BetrVG ist die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats normiert. Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung und Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Sie ist der Vorschrift des § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet, die die Rechtsstellung und Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats im Verhältnis zu den einzelnen Betriebsräten regelt. Im Rahmen seiner originären Zuständigkeit nach § 58 Abs. 1 BetrVG hat der Konzernbetriebsrat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Betriebsrat.[1]

 

Rz. 2

Die Regelung ist zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen oder geändert werden.[2]

 

Rz. 3

Das BPersVG enthält keine entsprechende Vorschrift; im SprAuG ist § 23 SprAuG zu beachten.

[1] BAG, Beschluss v. 20.12.1995, 7 ABR 8/95, AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 1; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 4.
[2] BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 78/96, AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 2; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 2.

2 Rechtsstellung des Konzernbetriebsrats

 

Rz. 4

Der Konzernbetriebsrat ist ein selbstständiges Organ der Betriebsverfassung.[1]  Er ist weder den Gesamtbetriebsräten (§ 58 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) noch im Fall der funktionellen Zuständigkeit der Betriebsräte nach § 54 Abs. 2 BetrVG diesen übergeordnet; ebenso wenig ist der Konzernbetriebsrat an Weisungen und Richtlinien des Gesamtbetriebsrats gebunden.[2]  Dies gilt umgekehrt gleichermaßen, d. h. der Konzernbetriebsrat besitzt gegenüber dem Gesamtbetriebsrat und dem Betriebsrat weder Weisungsbefugnisse noch Richtlinienkompetenzen. Gleichwohl kann der Konzernbetriebsrat sich um die Koordination gleichartiger Richtlinien der Gesamtbetriebsräte bzw. gemäß § 54 Abs. 2 BetrVG der Betriebsräte bemühen.[3]  Eine faktische Abhängigkeit des Konzernbetriebsrats besteht aber insofern, als die Gesamtbetriebsräte (bzw. im Fall des § 54 Abs. 2 Bet...

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  (1) 1Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine ...

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